Änderungsabnahme nach §19(3) StVZO

Jedes Fahrzeug welches am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen soll benötigt eine gültige Betriebserlaubnis (BE). Die BE wird von der Zulassungsstelle im Rahmen der ersten Zulassung erteilt und erlischt im Normalfall spätestens bei der Verschrottung des Fahrzeugs. In §19(2) der StVZO ist jedoch geregelt, dass sämtliche Änderungen am Fahrzeug, welche eine Änderung der Fahrzeugart, eine Verschlechterung des Abgas-/Geräuschverhaltens oder eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwarten lassen, zum Erlöschen der BE führen. Diese allgemein gehaltene Formulierung umfasst leider (fast) alle gängigen Optimierungsmöglichkeiten wie z.B. Zubehör-Felgen, Fahrwerkstieferlegungen sowie Leistungssteigerungen oder Änderungen an der Abgasanlage.

 

Eine Besonderheit stellen Bauteile dar, welche eine Genehmigung z.B. in Form einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE), eines Teilegutachtens (TGA) oder einer ECE-Genehmigung haben. Solange sämtliche in der betreffenden Genehmigung aufgeführten Auflagen erfüllt sind, kann die BE des Fahrzeugs trotz Änderung(en) weiter bestehen bleiben!
Eine regelmäßig aufgeführte Auflage ist die Pflicht zur unverzüglichen Durchführung einer Änderungsabnahme nach §19(3) durch einen Prüfingenieur.


Ob Sie Ihr Fahrzeug rein optisch oder vielleicht aus technischen Gründen optimieren möchten spielt dabei keine Rolle - wir helfen Ihnen in jedem Fall gerne dabei weiterhin regelkonform mobil zu bleiben und somit unnötigen Ärger zu vermeiden!